7.500 Euro bekam ein Junge bekam nach einer Operation an der Vorhaut vom Landgericht Osnabrück als Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Operation überhaupt nicht notwendig war. Vor Gericht stellte sich zudem heraus, dass die OP von einem Studenten durchgeführt wurde.Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde...
Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt...

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Landgericht Frankenthal zur Haftung ritueller "Beschneider"

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Landgericht Frankenthal zur Haftung ritueller "Beschneider"
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Am 01.10.2000 nahm der Beklagte an dem im Jahre 1991 qeborenen Kläger nach Beauftragung durch dessen Eltern am 01.10.2000 eine rituelle Beschneidung vor. Die Beschneidung fand in der elterlichen Wohnung des Klägers statt. Der Beklagte erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 500,-- DM.

Der Beklagte verfügt selbst über keine medizinische Ausbildung. Auf seinen Visitenkarten bezeichnet er sich als wissenschaftlicher Beschneider, der ohne Schmerzen und ohne zu bluten beschneide.

Dte Beschneidung selbst führte der Beklagte ohne Betäubung nun lediglich unter Verwendung eines Eissprays durch. Dabei entfernte er nicht nur die Vorhaut, sondern auch einen Teil der Penisschafthaut des Klägers.

Nach der Beschneidung kam es zu starken Blutungen. Der Kläger wurde daraufhin von seinen Eltern in das Städtische Klinikum nach Ludwigshafen verbracht, wo man ihn am 02.10.2000 operierte und die fehlende Haut plastisch durch Entnahme von Skrotalhaut ersetzte. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 06.10.2000.
Am 11.04.2001 musste der Kläger dann nochmals operiert werden. Es wurde eine plastische Deckung des ventralen Penisschaftes wegen eines durch die Voroperation entstandenen hohen Skrotalansatzes vorgenommen.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihn völlig unsachgemäß beschnitten. Insbesondere habe er die Penisschafthaut völlig abgeschnitten. Weiterhin habe der Beklagte seinen Eltern vor der Beschneidung wahrheitswidrig erklärt, er verfüge über eine dreißigjährige Erfahrung und habe eine medizinische Ausbildung. Nur aus diesem Grund sei der Beklagte mit der Beschneidung beauftragt worden. Er habe aufgrund der fehlerhaften Beschneidung unter starken Schmerzen gelitten, die auch noch über 1 1/2 Jahre angehalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Wachstums, insbesondere während der Pubertät, unter weiteren erheblicher Schmerzen leiden werde und erneute operative Eingriffe erforderlich werden.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 9,26 % Zinsen h:eraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilten, an ihn 2S5,55 Euro nebst 9,26 Zinsen seit 02.10.200l zu zahlen,
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der vom Beklagten an ihm am 01.10.2000 vorgenommenen Beschneidung zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.



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