7.500 Euro bekam ein Junge bekam nach einer Operation an der Vorhaut vom Landgericht Osnabrück als Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Operation überhaupt nicht notwendig war. Vor Gericht stellte sich zudem heraus, dass die OP von einem Studenten durchgeführt wurde.Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde...
Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt...

Landgericht Frankenthal zur Haftung ritueller "Beschneider"

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Landgericht Frankenthal zur Haftung ritueller "Beschneider"
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In dem Rechsstreit

4 O 11/02

wegen Schmerzensgeld 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch XXX, XXX und XXX auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2004
 
für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte .wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2002 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2002 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der vorn Beklagten am Kläger am 01.10.2000 vorgenommenen Beschneidung zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
  4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Verfahren trägt der Kläger 58 %, der Beklagte trägt 42 %.


Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer fehlerhaften rituellen Beschneidung geltend. Er fordert von dem Beklagten ein Schmerzensgeld, wobei er einen Betrag von mindestens 15.338,75 Euro (30.000,-- DM) für angemessen hält, und die Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 25565 Euro (500,-- DM).



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